Partnerschaft mit fairen Regeln
1. Vertragsinhalt
1.1. Das Vertragsverhältnis gilt als zustandegekommen mit Eingang des Auftrages des Kunden bei HIESTAND & SUHR und schriftlicher Anerkenntnis durch HIESTAND & SUHR oder unmittelbar faktisch durch Ausführung der Lieferung.
1.2. Das Vertragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend abgegrenzt; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei schriftlichem Anerkenntnis oder bei schriftlicher Bestätigung durch HIESTAND & SUHR wirksam; Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
1.3. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem zustandegekommenen Vertrag durch den Kunden bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HIESTAND & SUHR.
2. Preise und Fälligkeit
Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; sie gelten frei Haus, einschließlich Verpackung. Sie ergeben sich grundsätzlich aus der zum Lieferzeitpunkt gültigen Preisliste HIESTAND & SUHR. Rechnungen sind binnen 8 Tagen fällig und spesenfrei zu zahlen. Bei gewährtem Bankeinzug sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang, nicht die Absendung an. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 3% über dem jeweils gültigen Referenzzinssatz der EZB fällig. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber unter zusätzlicher Berechnung von Einziehungs- oder Diskontspesen. Der Kunde kann gegen Ansprüche von HIESTAND & SUHR aufrechnen, wenn ihm ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch zusteht; die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind vor dem Kunden nur dann gestattet, wenn diese aus dem konkreten Vertragsverhältnis herrühren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HIESTAND & SUHR berechtigt, Warenlieferungen zu sperren.
Unberührt bleiben aus Verzug herleitbare Ansprüche gesetzlicher Natur.
3. Termine und Fristen
3.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung bzw. durch schriftliche Auftragsbestätigung durch HIESTAND & SUHR verbindlich; nachträgliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen setzen bisher vereinbarte Liefertermine außer Kraft, es sei denn, sie werden durch HIESTAND & SUHR erneuert.
3.2. Überschreitet HIESTAND & SUHR einen unverbindlichen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist, so ist der Kunde nach Überschreiten des unverbindlichen Termins berechtigt, die Lieferung binnen angemessener Zeit vornehmen zu lassen. Verzugsschaden kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn HIESTAND & SUHR vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er nach Fristablauf die Annahme ablehnt; nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, hat er nur dann einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, wenn HIESTAND & SUHR vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; in diesen Fällen ist Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen.
3.3. Bei Überschreitung verbindlicher Liefertermine entsteht automatischer Verzug zu Lasten HIESTAND & SUHRS; die Rechte des Kunden bestimmen sich analog den soeben beschriebenen Rechtsfolgen bei Überschreitung unverbindlicher Liefertermine bzw. Lieferfristen (gem. 3.2.).
3.4. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich bei Leistungsstörungen, die HIESTAND & SUHR nicht zu vertreten hat, um die Dauer derselben (z.B. höheren Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, Katastrophen, etc.), die durch Unterlieferanten bewirkten Leistungen hat HIESTAND & SUHR nur bei eigenem Vorsatz oder eigener grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
4. Abnahme und Gefahrenübergang
4.1. Zu Lasten des Kunden besteht eine Abnahmepflicht; nimmt er nicht ab, kann HIESTAND & SUHR eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen setzen und danach wahlweise zurücktreten oder Schadensersatz verlangen; Mehrkosten für Logistik trägt der Kunde; verspätete Abnahme bedingt die Zahlungspflicht eines evtl. höheren Preises. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über im Falle der Abholung durch den Kunden oder seinen Spediteur mit Verladen in das Transportfahrzeug. Ab diesem Zeitpunkt haftet HIESTAND & SUHR nicht mehr für Verzögerungs- oder Verschlechterungsgefahr. Produkte mit abgelaufenem MHD werden nicht von HIESTAND & SUHR zurückgenommen. Bei Produkten, die der Händler wiederum anbietet, trägt der Händler Sorge für ordnungsgemäße Deklaration und Handhabung.
5. Gewährleistung
5.1. Unmittelbar nach Empfang hat der Kunde die Lieferware zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen; gerügte Ware ist zur Nachprüfung sachgemäß zu verwahren. Annahme unter Vorbehalt wird nicht akzeptiert.
5.2. Berechtigte Mängelrügen geben dem Kunden das Recht Ersatzlieferung zu verlangen, wobei weitere sonstige Ansprüche ausgeschlossen sind.
5.3. Wird Ersatzlieferung durch HIESTAND & SUHR verweigert, schuldhaft verzögert oder unmöglich, kann der Kunde den Preis mindern oder zurücktreten, wobei ihm auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche nicht zustehen.
5.4. Schadensersatzansprüche stehen für den Fall eines von dieser Vertragsklausel betroffenen Sachverhalts dem Kunden nur dann zu, wenn HIESTAND & SUHR vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
5.5. Werden Eigenschaften zugesichert, gilt das Gesetz.
5.6. Unberührt bleiben die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zum vollständigen Ausgleich aller vertraglich geschuldeten Zahlungen bleibt der Liefergegenstand Eigentum von HIESTAND & SUHR. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die HIESTAND & SUHR aus seinen laufenden Geschäftsverbindungen gegenüber dem Kunden hat.
Im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs darf der Kunde über die Ware verfügen, wobei er hieraus entstehende Forderungen gegen Dritte sicherheitshalber an HIESTAND & SUHR abtritt. Macht HIESTAND & SUHR Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, hat der Kunde offenzulegen, welchen Abnehmern die Ware weiterveräußert wurde und welche Forderungen aus dieser Weiterveräußerung entstanden sind. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde sofort zu melden.
HIESTAND & SUHR ist berechtigt, die Betriebs- und Geschäftsräume des Kunden zu betreten oder durch Bevollmächtigte betreten zu lassen, um unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren festzustellen.
HIESTAND & SUHR gibt Sicherungen frei, sobald der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
7. Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Vogtsburg-Achkarren.
Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Freiburg, sofern der Kunde prolongationsfähig, also Vollkaufmann, ist. Ansonsten bestimmt sich der Gerichtsstand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Salvatorische Klausel
8.1. Nebenabreden sind nicht getroffen.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der individuellen zusätzlichen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Geschäftsbedingung nicht. Die jeweils unwirksame Klausel ist dann durch eine wirksame ergänzende Vertragsabrede zu ersetzen, die dem Sinn und dem Willen der unwirksam gewordenen Abrede möglichst nahe kommt.